Betreuungsverein

Betreuungsverein

Johannesstr. 18
D-66763 Dillingen
T +49 (0)6831 707950
F +49 (0)6831 707541

Ambulant betreutes Wohnen

Ambulant betreutes Wohnen

Laurentiusstr. 43
D-66773 Hülzweiler
T +49 (0)6831 893190
F +49 (0)6831 89319 29

„Treff 86“

„Treff 86“

Johannesstr. 18
D-66763 Dillingen
T +49 (0)6831 893190
F +49 (0)6831 89319 29

Betreuungsverein

Unter uns leben Menschen, die ihre Rechte und Pflichten selbst nicht mehr wahrnehmen können oder dabei Unterstützung benötigen. Sie brauchen eine gesetzliche Vertreterin und Fürsprecherin/einen gesetzlichen Vertreter und Fürsprecher, die/der ihren Weg gemeinsam mit ihnen weitergeht. Wenn Sie Freude daran haben, eine solch wichtige Aufgabe zu übernehmen, unterstützen wir Sie dabei.

Menschen, die eine geistige oder seelische Behinderung haben, an einer psychischen Erkrankung leiden oder aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, können die Unterstützung einer gesetzlichen Betreuerin/eines gesetzlichen Betreuers erhalten. Gesetzliche Betreuung bedeutet rechtliche Vertretung.

Menschen, für die eine gesetzliche Betreuung angeordnet wurde, sind weiterhin voll geschäftsfähig und haben das Recht, ihr Leben nach ihren Vorstellungen und Wünschen zu gestalten. Die sogenannte „Entmündigung“ gibt es seit 1992 nicht mehr!

Die gesetzliche Betreuung wird gemäß §§ 1814 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für einen volljährigen Menschen eingerichtet. Hierbei legt das Betreuungsgericht die Aufgabenkreise fest, in deren Rahmen die Betreuerin/der Betreuer unterstützen und entscheiden kann, z. B. Wohnungsangelegenheiten, Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten.

Grundsätzlich hat die Betreuerin/der Betreuer alle Entscheidungen mit dem betreuten Menschen abzusprechen und sich an dessen Willen zu orientieren.

Kontrolliert werden gesetzliche Betreuerinnen/Betreuer durch das Betreuungsgericht, das die Betreuung angeordnet hat.

Ein junger Mann spricht zu einer Gruppe älterer Menschen

Neben Familienangehörigen kann jede erwachsene Mitbürgerin/jeder erwachsene Mitbürger dieses Ehrenamt übernehmen, die/der Freude in der Begegnung mit anderen Menschen hat und bereit ist,

  • ihre/seine Kompetenzen im Bereich von Alltagsgestaltung und Problemlösungen einzubringen,
  • sich mit neuen Aufgaben und Situationen auseinanderzusetzen und hierbei neue Erfahrungen zu sammeln bzw. neue Fertigkeiten und Fähigkeiten zu erwerben,
  • in Teilbereichen für andere Menschen Verantwortung zu übernehmen.

Für diese ehrenamtliche Tätigkeit benötigen gesetzliche Betreuerinnen/Betreuer nur wenige Stunden im Monat, die sie sich frei einteilen. Die anfallenden Aufwendungen werden pauschal von den Betreuungsgerichten beglichen.

Wir vom SKM haben die Erfahrung und die Mittel, Ihnen bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit als gesetzliche Betreuerin/gesetzlicher Betreuer hilfreich zur Seite zu stehen. Wir bieten unseren Mitgliedern u. a.:

  • Informationsveranstaltungen
  • Beratungen bei Fragen zur Betreuungstätigkeit und zum Umgang mit den Betreuten
  • Entscheidungshilfen
  • Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuerinnen/Betreuern
  • Versicherungsschutz für Betreuerinnen/Betreuer
Zwei ältere Menschen werden von einem jüngeren Mann beraten

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ebenso wie die Betreuungsverfügung ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie ist jedoch, im Gegensatz zur Betreuungsverfügung kein
durch öffentliche Stellen kontrollierter Vertrag, sondern ein im privaten Bereich abgeschlossenes Rechtsgeschäft. Die oder der Bevollmächtigte erhält hierdurch den Auftrag, rechtliche Geschäfte für die Vollmachtgeberin/den Vollmachtgeber zu besorgen, z. B. Verwaltung des Vermögens, Klärung des Aufenthaltes im Pflegefall, Entscheidungen über ärztliche Behandlung etc.. Bei einer Vollmacht, die zur Vertretung in Vermögensangelegenheiten befugt, sollten Sie unbedingt mit Ihrer Bank abklären, ob diese eine detaillierte Umschreibung dieser Bankgeschäfte verlangt und auf eigenen Formularen besteht.

Die Vollmacht muss nur in Ausnahmefällen notariell beurkundet werden (bei verschiedenen finanziellen Geschäften, wie z. B. Darlehensaufnahme). Grundsätzlich ist eine Vollmacht ab dem Zeitpunkt der Unterschrift des Vollmachtgebers gültig. Sinnvoll ist es jedoch, ein Datum einzusetzen, um keinen Zweifel am Eintritt der Wirksamkeit zu lassen.

Es besteht die Möglichkeit, die Echtheit der Unterschrift durch die örtliche Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen. Im Landkreis Saarlouis sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Betreuungsbehörde in dieser Frage Ansprechpartner für Sie: Telefon +49 (0)6831 444 0. Wir vom SKM informieren Sie gerne über die Erstellung einer Vorsorgevollmacht.

Wer in seinem persönlichen Umfeld keine Person benennen kann oder möchte, der er Vollmacht erteilt, kann eine Betreuungsverfügung formulieren.

Das Gericht hört den Menschen, für den eine Betreuung eingerichtet werden soll, auch in der Frage an, wer Betreuerin oder Betreuer werden soll. Dies können Sie auch in einer Betreuungsverfügung festlegen und ebenso, wer keinesfalls Betreuerin/Betreuer werden soll.

Gleichzeitig können Sie genau beschreiben, welche Ihrer Wünsche die Betreuerin/der Betreuer berücksichtigen soll z. B. hinsichtlich des Wohnens (zu Hause, in einem Heim), der Verwaltung Ihrer Finanzen oder auch ärztlicher Behandlungen. Ihre Wünsche sind sowohl für das Betreuungsgericht als auch die bestellte Betreuerin/den bestellten Betreuer verbindlich.

Da es in Deutschland kein automatisches Vertretungsrecht gibt (z. B. können Eltern nicht ihre volljährigen Kinder und umgekehrt ohne Auftrag rechtlich vertreten), ist es unbedingt sinnvoll, sich für eine der genannten Möglichkeiten rechtzeitig zu entscheiden. So können Sie sicherstellen, dass in Situationen, in denen Sie nicht mehr für sich entscheiden bzw. Wünsche nicht mehr äußern können, ein Ihnen vertrauter Mensch für Sie handelt und entscheidet.

Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie im Erkrankungsfall behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen selbst nicht mehr äußern können.

Sowohl Betreuerinnen/Betreuer, Bevollmächtigte als auch Ärztinnen/Ärzte sind an eine erstellte schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und dem Willen des Betroffenen entsprechend handeln.

Bestehen zwischen Ärztin/Arzt und Betreuerin/Betreuer bzw. Bevollmächtigter/Bevollmächtigtem über den Patientenwillen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom zuständigen Betreuungsgericht genehmigt werden.